Voraussetzung für Factoring?

Welche Unter­lagen werden benötigt?

Redaktion |

Worauf achtet eine Factor bei der Angebots­kalkulation? Welche Unter­lagen werden zur Prüfung von Factoring benötigt? Was ist die „Factor­abiliät“ und welche Rolle spielt sie im Factoring? Diesen und weitere Fragen widmen wir uns im vor­liegenden Artikel um unseren Kunden den Hinter­grund von Factoring näher zu erläutern.

News Details HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Voraus­setzungen für Factoring:

Factoring stellt eine so genannte „Asset Based“-Finanzierung dar. Das bedeutet, dass Factoring kein klassisches Kredit­geschäft ist, wie es von Banken an­ge­boten wird. Es kommt neben der Bonität auch auf das zu ver­kaufenden „Gut“, also die Forderung an.

Banken müssen in ihrer Prüfung besonderen Wert auf die Ein­schätzung der Bonität des potentiellen Kredit­nehmers legen. Sie lässt den Rück­schluss zu, wie hoch die Wahr­schein­lich­keit ist, dass der gewährte Kredit während bzw. nach Ablauf der Kredit­laufzeit vom Kredit­nehmer zurück­gezahlt werden kann.

Für Factoring­unternehmen spielt diese Ein­schätzung grund­sätzlich eben­falls eine wichtige Rolle. Allerdings stellen sie in ihrer Prüfung noch stärker auf das eigentliche „Asset“, also die zu kaufende Forderung ab.

Das bedeutet, dass der Factor neben der Bonität des Kunden, die so genannte „Factor­abilität“ der Forderungen bewertet. Unter „Factor­abilität“ versteht man die Verkaufs­fähigkeit der Forderungen. Hierbei kommt es unmittelbar auf die „Wert­haltig­keit in Bezug auf die Durch­setzbarkeit“ der Forderung an.

Für den Fall, dass der Forderungs­verkäufer (das sogenannte An­schluss­haus) während der Vertrags­laufzeit insolvent werden würde, ist die Rück­zahlung eines Kredits für eine Bank hoch­gradig gefährdet bzw. oftmals unein­bringlich.

Für einen Factor stellt sich die Situation anders dar. Ist der Forderungs­verkäufer insolvent, kompliziert dies Lage für den Factor zwar ebenfalls. Für die die Höhe des Schadens des Factors ist allerdings entscheidend, ob Schuldner trotzdem die gekauften Forderung ohne Ein­sprüche zahlen werden oder ob sie ggf. be­last­bare Ein­wände gegen die Zahlung vortragen.

Das bedeutet also, dass die Ein­schätzung über die Factor­abilität der Forderungen eine äußerst wichtige Rolle in der Prüfung darstellt. Je besser die Factor­abilität der zu kaufenden Forderungen ein­ge­schätzt werden kann, umso mehr Ab­striche ist der Factor bereit, in Bezug auf die Bonität des Anschluss­hauses in Kauf zu nehmen.

Umgekehrt wird an die Bonität des Anschluss­hauses eine umso höhere An­forderungen ge­stellt, umso schwächer die Factor­abilität der Forderungen ein­ge­schätzt wird. Werden beide Bereich als schwach bewertet ist Factoring schwer um­setzbar.

Optimaler Weise sollten beide Bereiche – Bonität des Anschluss­hauses und Factor­abilität der Forderungen – als gut bewertet werden, um Factoring best­möglich um­zu­setzen. Dies ist aber nicht immer der Fall.

Prüfung der Bonitäts­prüfung als Voraus­setzung im Factoring:

Im Rahmen der Bonitäts­prüfung prüft der Factor so genannte „banken-übliche Unter­lagen“. Es handelt sich hierbei in erster Linie um die Jahres­ab­schlüsse der letzten beiden Geschäfts­jahre, aktuelle betriebs­wirtschaftliche Aus­wertungen und gegeben­enfalls Plan­zahlen für das laufende und kommende Geschäfts­jahr.

Prüfung der Wert­haltig­keit/Factor­abilität als Voraus­setzung im Factoring:

Die Wert­haltig­keit der Forderung richtet sich ins­besondere nach der juristischen Solidität der Forderung. Es geht dabei um die Ein­schätzung der Durch­setz­bar­keit der Forderungen. Das bedeutet im engeren Sinne welche Ein­wände seitens der Schuldner vor­ge­bracht werden könnten, die Forderungen nicht oder nicht voll­ständig zahlen zu müssen.

Zum Beispiel wird die Durch­setz­bar­keit einer Forderung aus Kauf­vertrag über ein standardisiertes Produkt ist, als weniger an­greif­bar bewertet. Weniger an­greif­bar heißt in diesem Zusammen­hang, dass objektiv recht einfach nach­voll­zieh­bar ist, ob die Leistung in Form von Lieferung der richtigen Ware erfüllt wurde. Sofern dies der Fall ist, ist der Ab­nehmer der Ware, also der Forderungs­schuldner, regel­mäßig aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung der Forderung ver­pflichtet.

Er kann Ein­wendungen nur dann geltend machen, wenn ein Mangel der Ware oder sonstige Schlecht­leistung seitens des Lieferanten vor­liegen (zum Beispiel dass die Menge der bestellten Waren bei Lieferung unter­schritten wurde oder dass die falsche Ware geliefert wurde).

Im Gegen­satz dazu gilt die Durch­setz­bar­keit von Forderungen auf Abschlags­zahlungen im Rahmen von Projekt­geschäften, oft­mals als eher an­greif­bar. Solche Konstellationen kommen zum Beispiel in der Branche Anlagen-und Maschinen­bau vor. Erfahrungs­gemäß neigen Schuldner eher dazu die Zahlung solcher aus­zu­führen, wenn das Projekt von dem Auftrag­nehmer nicht mehr zu Ende geführt werden kann; eben, weil er beispiels­weise insolvent wurde.

Solche Abschlags­zahlungen werden oftmals im initial geschlossenen Projekt­vertrag zwischen den Parteien vereinbart und richten sich nach erreichten Zwischen­schritten im Projekt. Zum Beispiel sind Regelungen wie „40% der Projekt­summe werden zum Zeit­punkt der Liefer­bereit­schaft der Maschinen­teile zur Zahlung fällig“ bekannt.

Im Falle eines Inkassos einer solchen Forderung besteht die Gefahr, dass der Schuldner Ein­wände gegen die Forderung gelten macht, weil er ein­wendet, dass die Gesamt-Leistung noch nicht voll­ständig er­bracht wurde.

Für einen Factor bedeutet dies, dass er sich im schlimmsten Fall (wenn der Forderungs­verkäufer insolvent sein sollte) mit dem Schuldner über branchen- und auftrags­spezifische Details aus­einander­setzen muss, um die Zahlung der Forderungen durch­zu­setzen. Diese Aus­einander­setzungen bedeuten für den Factor nicht kalkulier­bare Kosten sowie un­kalkulier­bare Zeit­abläufe, bis hin zur Un­einbring­lich­keit der Forderung.

Deshalb wird regel­mäßig von Factoring­unternehmen ein Kauf solcher Forderungen ab­ge­lehnt.

Welche Rolle spielen Bonus­verein­barungen und Gegen­forderungen im Factoring?:

Weitere Beispiele für eine eher schwächere Wert­haltig­keit von Forderungen sind Bonus­verein­barungen oder Gegen­forderungen zugunsten des Forderungsschuldners.

Ein Factor kauft im Rahmen des Factorings Forderungen und zahlt den 100 %igen Gegen­wert der Forderung an den Ver­käufer. Dabei ist er der An­nahme, dass der Forderungs­schuldner die Forderung zu einem späteren Zeit­punkt zu 100 % be­gleichen muss. Sollte der Schuldner Bonus­forderungen oder sonstige Gegen­forderungen dann bei Zahlung mit der Haupt­forderung auf­rechnen können, würde dies zu­lasten der zu 100% gekauten Forderung des Factors geschehen.

Insofern werden solche Verein­barungen im Rahmen der Angebots­erstellung von vor­neherein geprüft. Solche Situationen werden in der Regel mit Sonder-Rück­stellungen gelöst. Dabei wird ein Teil des Kauf­preises zunächst außer­halb der zur Verfügung ge­stellten Liquidität zurück­gestellt bis der Schuldner die Forderung beglichen hat. Wird die Forderung vom Schuldner aufgrund solcher Verein­barungen nur zum Teil gezahlt steht die Differenz aus der Sonder­rückstellung dem Factor zu.

Um die Wert­haltig­keit der Forderungen prüfen zu können benötigt der Factor Unter­lagen, aus denen die juristische Basis der Forderungen hervorgeht. Dies sind in erster Linie die verein­barten Allgemeinen Vertrags­bedingungen des Anschluss­hauses. Sofern vor­handen werden des Weiteren eventuelle mit einzelnen Schuldnern geschlossene bilaterale Verträge geprüft. Außerdem werden Rahmen­verträge, welche der Forderungs­verkäufer mit seinem Abnehmer (oftmals Groß­abnehmer) geschlossen hatte geprüft. Aus diesen Rahmen­verträgen gehen dann solche typische Vereinbarung wie Boni- oder Rück­gabe­rechte heraus hervor­gehen.

Benötigte Unter­lagen zur Prüfung von Factoring:

Wenn wir beauftragt werden für unsere Kunden die Umsetz­bar­keit eines Factoring-Engagements zu prüfen analysieren wir zunächst die für Factoring wesent­lichen Unter­lagen. Aus diesen Unter­lagen können wir bereits erkennen, wie hoch die Erfolgs­aus­sichten für eine Umsetz­barkeit sind und auf welche Factoring­unternehmen es sich lohnt zu­zu­gehen um entsprechende Angebote kalkulieren zu lassen.

Um erste indikative Angebote ein­zu­holen benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Unseren aus­gefüllten Factoring-Frage­bogen
  • Jahres­ab­schlüsse der letzten beiden Geschäfts­jahre
  • Die aktuellste betriebs­wirtschaftliche Aus­wertung inklusive Summen und Salden­liste
  • eine tages­aktuelle offenen-Posten-Liste der Debitoren inklusive Summen und Salden­liste
  • eine tages­aktuelle offene-Posten-Liste der Kreditoren inklusive Summen und Salden­liste
  • die allgemeinen Vertrags­bedingungen
  • sofern vorhanden die Kredit­versicherung Police und die Kredit­limit­liste des Waren­kredit­versicherung Vertrages
  • bei Neu­gründungen oder im Falle einer Re­strukturierung-Situation benötigen wir die Umsatz-, Kosten und Liquiditäts­planung des laufenden und kommenden Geschäfts­jahres.

Wie geht es weiter?

Sobald uns diese Angebote vor­liegen, bereiten wir diese auf, um unseren Kunden einen ver­gleich­baren Überblick dieser Angebote vor­stellen zu können.

Auf dessen Basis beraten wir unsere Kunden über das weitere Vorgehen und die zu treffende engere Aus­wahl der An­bieter. Mit den An­bietern der engeren Aus­wahl führen wir dann die weiteren Detail­ver­handlungen bis hin zu der Erstellung der finalen Vertrags­unterlagen.

Im Rahmen dieser Detail­ver­handlungen werden noch weitere Unterlagen des Unternehmens von Seiten des Factors geprüft, die dann gesondert während dieser Zeit nach­gereicht werden. Welche Unter­lagen nach­zu­reichen sind hängt dann davon ab, in welcher Branche oder auch in welcher individuellen Situation sich unser Kunde befindet.

Wir begleiten unseren Kunden über die komplette Lauf­zeit der An­bahnungs­phase bis hin zur Ein­führung.

Nach Ein­führung des Factoring­verfahrens arbeitet der Kunde im Tages­geschäft im Wesent­lichen mit den An­sprech­partnern des Factoring­unternehmens zusammen. Wir stehen ihm während der gesamten Lauf­zeit allerdings weiterhin als An­sprech­partner zur Verfügung. Sollten sich Änderungen am Markt oder in der individuellen Situation unseres Kunden ergeben, tragen wir Sorge dafür, dass Probleme gelöst werden bzw. die Verträge an­ge­passt werden können.