Fragen & Antworten zur Vertrauensschadenversicherung der R+V im Blickwinkel von Corana

Stellt die vermehrte Nutzung von Homeoffice eine Gefahrerhöhung in der Vertrauensschadenversicherung dar? Muss diese gemeldet werden? Diese Fragen zur Vertrauensschadenverschicherung hat R+V im Folgenden für ihr Haus im Hinblick auf deren Versicherungsprodukt beantwortet. Die Themenbereiche sind in Überschriften unterteilt. Finden Sie die jeweilige konkrete Frage und Antwort mit einem Klick auf das „+“ – Zeichen.

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Frage

Erhöht sich
durch die verstärkte Einrichtung und Nutzung von Homeoffice das Risiko für Unternehmen
Opfer von Vermögensstraftaten zu werden, zum Beispiel durch Betrug?

Antwort

Ja.
Das Risiko, dass Mitarbeiter im Homeoffice einem Betrug zum Opfer fallen, ist erhöht.
Betrüger nutzen gezielt neue Arbeitsprozesse in Unternehmen sowie aktuelle Themen wie Corona aus S o
werden auch die Veränderungen, die durch die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice entstanden sind und
daher (noch) nicht wie gewohnt und eingespielt laufen, ausgenutzt. Mitarbeiter können beispielsweise
leichter Opfer der sogenannten Chef Betrugsmasche (auch CEO Fraud genannt) werden, wenn die
Kommunikation anders als bisher überwiegend per E Mail und Telefon erfolgt.

Frage

Handelt es sich bei der verstärkten
Einrichtung und Nutzung von Homeoffice um eine Gefahrerhöhung, die
Versicherungsnehmer in Bezug auf ihre Vertrauensschadenversicherung anzeigen müssen?

Antwort

Nein.
Wir sehen in der Einrichtung und Nutzung von Homeoffice, nicht nur während der Corona Krise, in
Bezug auf die Vertrauensschadenversicherung grundsätzlich keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer (das versicherte Unternehmen) dadurch wissentlich
von den uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Maßnahmen zur Schadenverhütung (etwa in der
Vordeklaration zur Vertrauensschadenversicherung) im Unternehmen abweicht

Frage

Kann die Entschädigungsleistung im Versicherungsfall wegen grob fahrlässigem Verhaltens des
Versicherungsnehmers gekürzt werden, wenn es z.B. aufgrund veränderter Arbeitsprozesse während der
Corona Krise zu einem Vertrauensschaden kommt?
Antwort

Antwort:

Nein.Die AVB* der R+V Vertrauensschadenversicherung schließen eine Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2
VVG im Versicherungsfall aus. Dies bedeutet, wir werden die Entschädigungsleistung grundsätzlich nicht
kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch die unterlassene Einführung oder die
nicht wirksame Umsetzung eines angemessenen Risiko und Compliance Management Systems grob
fahrlässig herbeigeführt haben sollte. Dies gilt auch für den Fall von veränderten Arbeitsprozessen wie die
aktuelle Verlagerung ins Homeoffice, sofern das vorliegende Risiko und Compliance Management System
nicht durch den Versicherungsnehmer (das versicherte Unternehmen) vorsätzlich außer Kraft gesetzt wird.
*
bedingungsseitiger Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG in AVB IuW, Fassung 01/2017 und AVB VSV, Fassung 07/2019

Frage

Sind Vermögensschäden und ein entgangener Gewinn versichert, wenn Geschäftsgeheimnisse, auf die der
Mitarbeiter im Homeoffice Zugriff hat, durch andere Personen, die mit dem Mitarbeiter in einem Haushalt
leben oder andere externe Dritte, die sich anderweitig Zugriff verschaffen, verraten werden?

Antwort

Ja.

Durch den Versicherungsfall „Betriebsspionage durch Dritte“ sind Vermögensschäden und ein
entgangener Gewinn, den ein Versicherungsnehmer infolge des Verrats von Geschäftsgeheimnissen
erleidet, versichert. Dritter kann dabei jede Person sein, die nicht in demselben Unternehmen
(=Versicherungsnehmer) wie der Mitarbeiter beschäftigt ist, also jeder externe Dritte und insbesondere auch
ein Ehepartner, Lebensgefährte oder Mitbewohner, der mit dem Mitarbeiter im Haushalt lebt.
Zu beachten ist, dass auch in solchen Fällen Strafanzeige erstattet werden muss.
Corona

Frage

Sind auch Vermögensschäden infolge zielgerichteter Angriffe von Dritten (Hackern) auf die IT
Ausstattung
(PC, Laptop, etc.) des Mitarbeiters im Homeoffice

Antwort

Ja.
Hackerangriffe, die sich zielgerichtet gegen das Unternehmen (=Versicherungsnehmer) wenden, sind
ebenfalls versichert. Die IT Ausstattung des Mitarbeiters im Homeoffice, die er für die berufliche Tätigkeit
nutzt, kann, wie auch die IT in den Räumen des Versicherungsnehmers, Ziel von Angriffen sein. Erlangt der
Hacker durch den Angriff Daten des Versicherungsnehmers (Betriebsspionage) oder zerstört diese, sind
auch die daraus resultierenden Vermögensschäden und Kosten versichert. Gleiches gilt für die Ausführung
von unberechtigten Überweisungen im Online Banking des versicherten Unternehmens (nicht des
Mitarbeiters privat).

Frage

Kann ein Ausfall von Mitarbeitern oder weiteren versicherten Personen (z. B. Geschäftsführer) in der
Vertrauensschadenversicherung zu einem versicherten Vermögensschaden führen?

Antwort

Ja.
Fällt ein Mitarbeiter, z.B. nachdem er zu Lasten seines Arbeitgebers auf einen Chef Betrug oder einen
Warenbestellbetrug hereingefallen ist, aufgrund einer akuten Belastungsstörung aus, wird im Rahmen der
R+V Vertrauensschadenversicherung nicht nur psychologische Beratung vermittelt, sondern auch etwaige
Folgekosten, u.a. für einen Betriebsunterbrechungsschaden, werden bezahlt . Gleiches gilt auch für den
Ausfall eines Mitarbeiters infolge einer gegen ihn gerichteten Körperverletzung, so z.B. im Rahmen
häuslicher Gewalt oder einer Auseinandersetzung mit unbekannten Dritten.

Frage

Besteht Versicherungsschutz über die Vertrauensschadenversicherung, wenn z.B. Kinder des Mitarbeiters
oder im Haushalt lebende Tiere versehentlich Daten des Unternehmens löschen oder E Mails versenden ,
z.B. weil der Mitarbeiter im Homeoffice versehentlich die Tastatur seines Arbeits PC nicht gesperrt hatte,
während er sich kurz einen Kaffee aus der Küche holte ?

Antwort

Nein.
Die Grundvoraussetzung der Vertrauensschadenversicherung ist in den Fällen nicht erfüllt. Der
Versicherungsschutz in der Vertrauensschadenversicherung setzt immer eine vorsätzliche unerlaubte
Handlung voraus, die zu einem Vermögensschaden beim Versicherungsnehmer führt.
Werden versehentlich oder unbeabsichtigt Daten gelöscht oder E Mails versendet, liegt gerade kein
Vorsatz, sondern nur ein Versehen vor, welches nicht versichert ist.