Zurich beantwortet Fragen zur Warenkreditversicherung in Bezug auf Corona

Mit Bezug auf die Corona-Krise hat nun auch Zurich Kreditversicherung Fragen Ihrer Kunden zur Auslegung der Vertragsinhalte  in der Warenkreditversicherung beantwortet. Die Antworten finden Sie im folgenden Text:

Besteht grundsätzlich Versicherungsschutz (bzw. ein Entschädigungsanspruch) für Forderungsausfälle
aufgrund von Insolvenz bzw. Protracted Default, jeweils als direkte oder indirekte Folge der Covid-19-Pandemie?

Der Versicherungsfall richtet sich auch im Rahmen der Covid-19-Pandemie weiterhin nach unseren Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditversicherung Basic Finance (AVB Warenkredit Basic Finance 2008) (AVB).

Der Versicherungsfall ist gemäß § 9 Nr. 1 AVB die Zahlungsunfähigkeit des versicherten Kunden. Hierbei ist der Umstand der Zahlungsunfähigkeit entscheidend und nicht die Herbeiführung. Ausschlüsse können unter § 2 Nr. 6 AVB entnommen
werden.

Ist die „Covid-19-Pandemie“ eine „Naturkatastrophe“ im Sinne der Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditversicherung Basic Finance (AVB Warenkredit Basic Finance 2008)?

Die „Covid-19-Pandemie“ ist gemäß unserem Produkt keine Naturkatastrophe im Sinne der AVB.

Besteht im Rahmen der Kreditversicherung Versicherungsschutz für Forderungsausfälle,
wenn ein versicherter Kunde des Versicherungsnehmers aufgrund behördlich angeordneter Schließung des Geschäftsbetriebes wegen der Covid-19-Pandemie in Liquiditätsprobleme gerät oder sogar Insolvenz
erleidet (also Protracted Default bzw. Zahlungsunfähigkeit als Schadenfall)?

Dies wird im Einzelfall geprüft, da in jedem Land (bzw. Region) eine unterschiedliche Handhabung stattfindet.

Ist die Covid-19-Pandemie ein meldepflichtiger Umstand? Situation: „Mein versicherter
Kunde meldet mir den Ausbruch der Krankheit in seinem Betrieb.“

Grundsätzlich sind die meldepflichtigen gefahrerhöhenden Umstände in § 8 AVB beschrieben. Ob die Umstände des Ausbruchs im Einzelnen meldepflichtig sind, muss der Versicherungsnehmer im Einzelfall entscheiden.

Beispiel: Betrieb mit 100 Beschäftigten.

Fall A:
Der versicherte Kunde meldet die Erkrankung
der Produktionsaushilfe. Diese Information
ist nicht meldepflichtig.

Fall B:
Der versicherte Kunde meldet, dass der
Ausbruch der Krankheit 50% der Belegschaft
betrifft und der Betrieb kurz vor der Schließung
steht. Diese Information ist meldepflichtig.

Hinsichtlich der Auslegung der Vertragsbedingungen stehen wir Ihnen, als Ihr spezialisierter Kreditversicherungsmakler jederzeit gerne für Rückfragen zur Verfügung. Weitere Hinweise zur Bewertung, ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei einem Ihrer Kunden eingetreten sein könnte, der wiederum als gefahrerhöhender Umstand meldepflichtig sein könnten erhalten Sie hier in unserem Blog.