Zurich schafft temporäre Lockerungen in der Kredit­versicherung

Redaktion |

Um ihren Versicherungs­nehmern in der Kredit­versicherung entgegen zu kommen und diese in der Krise zu unterstützen hat auch Zurich nun temporäre Lockerungen in den vertraglichen Vereinbarungen beschlossen. Darüber informiert Zurich Kredit­versicherung in ihrem Schreiben vom 30. April 2020.

News Details HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Um unsere Versicherungs­nehmer mit Sitz in Deutsch­land (inkl. ausländische Mit­versicherte) in dieser speziellen Zeit zu unterstützen, gelten rück­wirkend ab dem 1. März 2020¹ bis zum 30. Juni 2020 folgende Regelungen für Ihre Waren­kredit­versicherung Basic Finance mit den Allgemeine Bedingungen für die Waren­kredit­versicherung Basic Finance (AVB WarenVkredit Basic Finance 2008) für die Situationen und Um­stände, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind:

a) Für versicherte Kunden mit einer Versicherungs­summe bis ein­schließlich 500.000,00 EUR gilt ein zusätzliches Kredit­ziel von zwei Monaten (§ 7 Nr.1 AVB auf das vertragliche Kredit­ziel). Die individuell per Kredit­mitteilung vergebenen äußersten Kredit­ziele erhöhen sich ebenfalls um zwei Monate.

Bitte beachten Sie:
Das gilt nicht für Forderungen, bei denen schon eine melde­pflichtige Kredit­ziel­über­schreitung bis 29. Februar 2020 vorlag und die bisher nicht an­gezeigt wurde.

Beispiel: Vereinbartes äußertes Kreditziel: 4 Monate in Deutschland, 5 Monate in den übrigen Ländern

    • Nun gilt für Versicherungs­summen bis 500.000,00 EUR ein äußerstes Kredit­ziel von 6 Monaten in Deutsch­land und von 7 Monaten in den übrigen Ländern.
    • Für Rechnungs­stellungen ab dem 01. Juli 2020 gelten wieder die vereinbarten äußersten Kredit­ziele von 4 Monaten in Deutsch­land und von 5 Monaten in den übrigen Ländern.

b) Der Versicherungs­nehmer ist in Ab­weichung zu § 8 Nr. 3 AVB nicht verpflichtet, für versicherte Kunden mit einer Versicherungs­summe bis ein­schließlich 500.000,00 EUR vor dem Abschluss von Raten­zahlungs­vereinbarungen die Einwilligung des Versicherers einzuholen, sofern die Laufzeit der Raten­zahlungs­vereinbarungen die Zeit­spanne des verein­barten Kredit­ziels unter Berücksichtigung der zusätzlich gewährten zwei Monaten (gemäß a) nicht über­schreitet und sofern in etwa gleich hohe Raten bei einem Gesamt­volumen von versicherten Forderungen von bis zu 500.000,00 EUR vereinbart werden. Das Aus­bleiben einer Rate ist unver­züglich an­zu­zeigen.

Versicherte Forderungen bis maximal 500.000,00 EUR, für welche nach­träglich eine Stundungs­vereinbarung geschlossen wird und für welche das vertraglich verein­barte oder individuell per Kredit­mitteilung vergebene äußerste Kredit­ziel zuzüglich zwei Monate (gemäß a) nicht über­schritten wird, sind mit­versichert.

Der Versicherungs­schutz für neue Waren­lieferungen, Werk- und Dienst­leistungen lebt erst nach voll­ständiger Erfüllung der Raten­zahlungs-, Stundungs- oder sonstigen Zahlungs­vereinbarung wieder auf.

Wird für eine versicherte Forderung das oben beschriebene äußerste Kredit­ziel über­schritten, so sind Forderungen aus neuen Waren­lieferungen, Werk- und Dienst­leistungen erst wieder versichert, wenn keine Forderung älter als das äußerste Kredit­ziel ist.

c) Im Rahmen des Protracted Default haben Sie die Möglichkeit, die Frist zur Abgabe an das Inkasso­unternehmen zu flexibilisieren: Die Abgabe­frist an das Inkasso­unternehmen kann um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird dies in Anspruch genommen, verlängert sich die Zeit des Forderungs­einzugs /Inkassos um dieselbe Zeit. Entsprechend verlängert sich die Karenz­frist um maximal vier Monate.

Sollten Sie bereits vertraglich längere Fristen vereinbart haben, gelten diese.

d) Melde­grenze für Kredit­ziel­überschreitungen (je nach vertraglicher Regelung):

Melde­grenze für Kredit­ziel­über­schreitungen bei Einzel­rechnungen wird auf 5.000,00 EUR erhöht,

Melde­grenze für Kredit­ziel­über­schreitungen bei Gesamt­forderung wird auf 20.000,00 EUR erhöht.

Sollten Sie bereits vertraglich höhere Werte vereinbart haben, gelten diese.

e) Im genannten Zeit­raum ist der Versicherungs­nehmer davon befreit, den Gefahr erhöhenden Umstand der Kurz­arbeit bei seinen versicherten Kunden – sofern aus­gelöst durch die aktuelle Covid-19-Pandemie – zu melden.

Die weiteren vertraglichen Inhalte sowie die Allgemeine Bedingungen für die Waren­kredit­versicherung Basic Finance (AVB Waren­kredit Basic Finance 2008) bleiben hier­von unberührt.

Sollten Sie andere vertragliche Regelungen vereinbart haben, gehen Sie auf Ihren/Ihre Kunden­betreuer/in zu, der/die Sie gerne in der jeweiligen Einzel­fall­betrachtung unterstützen wird.

Ab dem 01. Juli 2020 gelten für neue, versicherte Forderungen die ur­sprünglichen, vertraglichen Vereinbarungen.

¹ Diese Regelung kann jederzeit vom Versicherer mit einer Frist von fünf Werk­tagen zurück­gezogen werden.