Atradius beantwortet Fragen zum WKV-Versicherungs­schutz im Zusammenhang von Corona

Redaktion |

News Details HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Muss der Versicherungsnehmer Kurzarbeit als meldepflichtigen Tatbestand anmelden?

Nein, die Tatsache, dass ein Unternehmen Kurz­arbeit anmeldet, ist bis auf weiteres kein im Sinne der Police melde­pflichtiger Tat­bestand.

Was unternimmt Atradius, um die Prüfung und Auszahlung von Schäden in der bisherigen zügigen Art zu gewährleisten?

Die schnelle Abwicklung von Schaden­meldungen ist für unsere Kunden essentiell. Atradius hat sich deshalb auf einen möglichen Anstieg der Schaden­meldungen in Verbindung mit der Corona­virus Pandemie vorbereitet. So wurde das Fach­personal im Bereich Schaden verstärkt und Prozesse gestrafft. Wir werden auch weiter­hin jeden Schaden­fall in Überein­stimmung mit den anwendbaren Versicherungs­bedingungen bewerten. Bei der Bewertung berück­sichtigen wir alle Begleit­umstände des Schadens. Dazu gehören auch die vertraglichen Abreden zwischen dem Versicherungs­nehmer und seinen Ab­nehmern oder anwendbare Recht­sprechung.

Gilt die erweiterte 30-Tage-Frist auch für das automatische Wiederaufleben des Versicherungsschutzes?

Im Modul 17700.01 wurde die 30 Tage-Frist um 30 Tage verlängert. Somit lebt der Versicherungs­schutz wieder auf, wenn innerhalb von 60 Tagen ge­zahlt wird. Bitte beachten Sie, dass die übrigen Versicherungs­bedingungen un­berührt bleiben.

Wie verhält es sich mit den Meldefristen, haben wir Beispiele?

Im Kunden­schreiben vom 20. März 2020 haben wir den Versicherungs­nehmer darüber informiert, dass die Melde­frist von 30 Tagen für die Anzeige der Über­schreitung des maximalen Verlängerungs­zeitraums sowie die Frist für die Über­gabe zum Inkasso nunmehr auf 60 Tage verlängert wird. Ferner können die Versicherungs­nehmer auch bei Ablauf des maximalen Ver­längerungs­zeit­raums ohne die vorherige Zu­stimmung durch Atradius verlängerte Zahlungs­bedingungen verein­baren, solange die angepassten Zahlungs­bedingungen innerhalb der zuvor genannten 60 Tages­frist bleiben.

Wenn also zum Beispiel der maximale Ver­längerungs­zeit­raum 60 Tage betragen sollte, dann verlängern wir die Frist für die Anzeige der Über­schreitung des maximalen Ver­längerungs­zeit­raums sowie die Frist für die Übergabe zum Inkasso nunmehr auf 60 Tage. Das bedeutet, dass der Versicherungs­nehmer praktisch 120 Tage Spielraum für eine Zahlungs­ziel­ver­längerung hätte.

Um mehr Klar­heit zu schaffen, finden Sie hier eine beispiel­hafte Dar­stellung des Zeit­strahls.

Was passiert, wenn bestehende Kunden, für die der Versicherungsnehmer jetzt noch Aufträge fährt, aufgrund der jetzigen Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten kommt?

Der Versicherungs­nehmer soll uns informieren, sofern einer seiner Kunden bzgl. der weiteren Ab­wicklung von vorliegenden Auf­trägen aufgrund der jetzigen Pandemie auf den Versicherungs­nehmer zukommt. Wir werden dann vor dem Hinter­grund der geltenden Bedingungen und Be­stimmungen des Versicherungs­vertrages eine Be­urteilung vornehmen und uns über den individuellen Fall mit dem Versicherungs­nehmer aus­tauschen, um gemeinsame Schritte zur Schaden­minderung ab­zu­stimmen.

Was passiert im Falle von Rücklastschriften?

Atradius hat mit dem Versicherungs­nehmer in der Police eine Frist für die Meldung von Rück­last­schriften vereinbart. Diese Melde­frist erweitern wir in der Corona­virus-Krise um weitere 30 Tage. Wenn also zum Beispiel laut Ihrem Vertrag die Frist für die Meldung von Rück­last­schriften 5 Tage beträgt, ist diese somit nun­mehr erweitert auf 35 Tage.

Wer hilft dem Versicherungsnehmer weiter?

Der Account Manager steht gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Wo finde ich weitere Informationen?

Informationen für unsere gemein­samen Kunden finden Sie auf unserer Home­page unter www.atradius.de. Wir können Ihnen die Website des Bundes­ministeriums für Wirtschaft empfehlen, auf denen unsere Kunden alle weiteren Informationen zu Programmen des Bundes finden: www.bmwi.de. Darüber hinaus finden unsere Kunden weitere Informationen beim Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirtschaft e.V.: www.gdv.de