Atradius beantwortet Fragen zum WKV-Versicherungsschutz im Zusammenhang von Corona
Redaktion |
Muss der Versicherungsnehmer Kurzarbeit als meldepflichtigen Tatbestand anmelden?
Nein, die Tatsache, dass ein Unternehmen Kurzarbeit anmeldet, ist bis auf weiteres kein im Sinne der Police meldepflichtiger Tatbestand.
Was unternimmt Atradius, um die Prüfung und Auszahlung von Schäden in der bisherigen zügigen Art zu gewährleisten?
Die schnelle Abwicklung von Schadenmeldungen ist für unsere Kunden essentiell. Atradius hat sich deshalb auf einen möglichen Anstieg der Schadenmeldungen in Verbindung mit der Coronavirus Pandemie vorbereitet. So wurde das Fachpersonal im Bereich Schaden verstärkt und Prozesse gestrafft. Wir werden auch weiterhin jeden Schadenfall in Übereinstimmung mit den anwendbaren Versicherungsbedingungen bewerten. Bei der Bewertung berücksichtigen wir alle Begleitumstände des Schadens. Dazu gehören auch die vertraglichen Abreden zwischen dem Versicherungsnehmer und seinen Abnehmern oder anwendbare Rechtsprechung.
Gilt die erweiterte 30-Tage-Frist auch für das automatische Wiederaufleben des Versicherungsschutzes?
Im Modul 17700.01 wurde die 30 Tage-Frist um 30 Tage verlängert. Somit lebt der Versicherungsschutz wieder auf, wenn innerhalb von 60 Tagen gezahlt wird. Bitte beachten Sie, dass die übrigen Versicherungsbedingungen unberührt bleiben.
Wie verhält es sich mit den Meldefristen, haben wir Beispiele?
Im Kundenschreiben vom 20. März 2020 haben wir den Versicherungsnehmer darüber informiert, dass die Meldefrist von 30 Tagen für die Anzeige der Überschreitung des maximalen Verlängerungszeitraums sowie die Frist für die Übergabe zum Inkasso nunmehr auf 60 Tage verlängert wird. Ferner können die Versicherungsnehmer auch bei Ablauf des maximalen Verlängerungszeitraums ohne die vorherige Zustimmung durch Atradius verlängerte Zahlungsbedingungen vereinbaren, solange die angepassten Zahlungsbedingungen innerhalb der zuvor genannten 60 Tagesfrist bleiben.
Wenn also zum Beispiel der maximale Verlängerungszeitraum 60 Tage betragen sollte, dann verlängern wir die Frist für die Anzeige der Überschreitung des maximalen Verlängerungszeitraums sowie die Frist für die Übergabe zum Inkasso nunmehr auf 60 Tage. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer praktisch 120 Tage Spielraum für eine Zahlungszielverlängerung hätte.
Um mehr Klarheit zu schaffen, finden Sie hier eine beispielhafte Darstellung des Zeitstrahls.
Was passiert, wenn bestehende Kunden, für die der Versicherungsnehmer jetzt noch Aufträge fährt, aufgrund der jetzigen Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten kommt?
Der Versicherungsnehmer soll uns informieren, sofern einer seiner Kunden bzgl. der weiteren Abwicklung von vorliegenden Aufträgen aufgrund der jetzigen Pandemie auf den Versicherungsnehmer zukommt. Wir werden dann vor dem Hintergrund der geltenden Bedingungen und Bestimmungen des Versicherungsvertrages eine Beurteilung vornehmen und uns über den individuellen Fall mit dem Versicherungsnehmer austauschen, um gemeinsame Schritte zur Schadenminderung abzustimmen.
Was passiert im Falle von Rücklastschriften?
Atradius hat mit dem Versicherungsnehmer in der Police eine Frist für die Meldung von Rücklastschriften vereinbart. Diese Meldefrist erweitern wir in der Coronavirus-Krise um weitere 30 Tage. Wenn also zum Beispiel laut Ihrem Vertrag die Frist für die Meldung von Rücklastschriften 5 Tage beträgt, ist diese somit nunmehr erweitert auf 35 Tage.
Wer hilft dem Versicherungsnehmer weiter?
Der Account Manager steht gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Wo finde ich weitere Informationen?
Informationen für unsere gemeinsamen Kunden finden Sie auf unserer Homepage unter www.atradius.de. Wir können Ihnen die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft empfehlen, auf denen unsere Kunden alle weiteren Informationen zu Programmen des Bundes finden: www.bmwi.de. Darüber hinaus finden unsere Kunden weitere Informationen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.: www.gdv.de