Bundesrepublik öffnet Exportgarantien für OECD-Länder

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Export­garantien auch für OECD-Länder möglich

Die Bundes­republik Deut­schland hat eine Entscheidung der EU-Kommission begrüßt. Hiernach können nunmehr Export­geschäfte mit kurz­fristigen Zahlungs­bindungen (bis zu 24 Monate) auch für Ab­nehmer mit Sitz in aus­gewählten OECD-Ländern über die so genannten Hermes­deckungen ge­deckt werden. Die Regelung ist seit Mitte März wirksam und ist zunächst begrenzt bis zum 31.12.2020.

Damit können Forderungen, die über den privaten Kredit­versicherungs­markt nicht versichert werden ggf. über die so genannte Aus­fuhr­pauschal-Gewähr­leistung (APG) der Bundes­republik Deut­schland gedeckt werden. In der APG gelten grund­sätzlich nur Geschäfte mit Ab­nehmern in bestimmten Ländern als deckungs­fähig, die regel­mäßig vom privaten Versicherungs­sektor als zu risikoreich ein­gestuft werden. Sie werden dann von der Bundes­republik in Ab­stimmung mit der EU als „deckungs­fähig“ erklärt.

Üblicher­weise betrifft dies Länder, die als politisch und wirtschaftlich in­stabiler ein­geschätzt werden. Zur Unterstützung der deutschen Exporteure wurden nun im Rahmen der Corona-Krise alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die USA ebenfalls zu deckungs­fähigen Ländern erklärt.

Die Aus­fuhr­pauschal­gewähr­leistung APG

Die Aus­fuhr­pauschal-Gewähr­leistung ähnelt konzeptionell der Waren­kredit­versicherung (WKV). Wie dort können auch im Rahmen der APG revolvierende Geschäfts­beziehungen mit Ab­nehmer gedeckt werden. Die Zahlungs­ziel­laufzeiten dürfen maximal 12 Monaten betragen. Der APG-Vertrag hat eine Lauf­zeit von 12 Monaten. Das Deckungs­konzept steht Unternehmen mit einem deckungs­fähigen Um­satz von mindestens 500.000 EUR zur Verfügung. Sie bietet Schutz gegen Zahlungs­ausfall auf­grund von

  • Insolvenz des Be­stellers
  • Nicht­zahlung der Forderungen inner­halb von 6 Monaten
  • Staatlichen Maß­nahmen und kriegerischen Ereignissen
  • Nicht­konvertierung/-transferierung von Landes­währungs­beträgen
  • Beschlag­nahme der Ware infolge politischer Umstände
  • Unmöglichkeit der Vertrags­erfüllung infolge politischer Umstände

Ergänzend können Fabrikations­risiko-, Beschlag­nahme- sowie Vertrags­deckungen und Aval­garantien gedeckt werden. Das Entgelt wird individuell kalkuliert und berechnet sich prozentual vom monatlichen ge­deckten Umsatz.

Bei diesen Deckungs­arten handelt es sich nicht um Versicherungen des privaten Versicherungs­marktes, sondern im weiteren Sinne um Export­förder­maß­nahmen der Bundes­republik Deut­schland.

Weitere Details zu dem Thema finden Sie unter https://www.agaportal.de/exportkreditgarantien/grundlagen/apg

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