Fragen & Antworten zur Vertrauens­schaden­versicherung der R+V

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Stellt die ver­mehrte Nutzung von Home­office eine Gefahr­erhöhung in der Vertrauens­schaden­versicherung dar? Muss diese gemeldet werden? Diese Fragen zur Vertrauens­schaden­verschicherung hat R+V im Folgenden für ihr Haus im Hin­blick auf deren Versicherungs­produkt beantwortet. Die Themen­bereiche sind in Überschriften unterteilt. Finden Sie die jeweilige konkrete Frage und Antwort mit einem Klick auf das „+“ – Zeichen.

News Details HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Risikoerhöhung durch Mitarbeiter im Homeoffice

Frage

Erhöht sich durch die verstärkte Einrichtung und Nutzung von Home­office das Risiko für Unternehmen Opfer von Vermögens­straftaten zu werden, zum Beispiel durch Betrug?

Antwort

Ja. Das Risiko, dass Mitarbeiter im Home­office einem Betrug zum Opfer fallen, ist erhöht. Betrüger nutzen gezielt neue Arbeits­prozesse in Unternehmen sowie aktuelle Themen wie Corona aus S o werden auch die Veränderungen, die durch die Verlagerung der Arbeit ins Home­office entstanden sind und daher (noch) nicht wie gewohnt und ein­gespielt laufen, ausgenutzt. Mitarbeiter können beispiels­weise leichter Opfer der sogenannten Chef Betrugs­masche (auch CEO Fraud genannt) werden, wenn die Kommunikation anders als bisher überwiegend per E Mail und Telefon erfolgt.

Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung durch Homeoffice?

Frage

Handelt es sich bei der verstärkten Einrichtung und Nutzung von Home­office um eine Gefahr­erhöhung, die Versicherungs­nehmer in Bezug auf ihre Vertrauens­schaden­versicherung anzeigen müssen?

Antwort

Nein. Wir sehen in der Einrichtung und Nutzung von Home­office, nicht nur während der Corona Krise, in Bezug auf die Vertrauens­schaden­versicherung grund­sätzlich keine anzeige­pflichtige Gefahr­erhöhung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungs­nehmer (das versicherte Unternehmen) dadurch wissentlich von den uns vor Vertrags­schluss mitgeteilten Maß­nahmen zur Schaden­verhütung (etwa in der Vor­deklaration zur Vertrauens­schaden­versicherung) im Unternehmen abweicht.

Leistungskürzung im Schadenfall?

Frage

Kann die Entschädigungs­leistung im Versicherungs­fall wegen grob fahr­lässigem Verhaltens des Versicherungs­nehmers gekürzt werden, wenn es z.B. auf­grund veränderter Arbeits­prozesse während der Corona Krise zu einem Vertrauens­schaden kommt?

Antwort

Nein. Die AVB* der R+V Vertrauens­schaden­versicherung schließen eine Anwend­bar­keit des § 81 Abs. 2 VVG im Versicherungs­fall aus. Dies bedeutet, wir werden die Entschädigungs­leistung grundsätzlich nicht kürzen, wenn der Versicherungs­nehmer den Versicherungs­fall durch die unterlassene Einführung oder die nicht wirksame Umsetzung eines an­ge­messenen Risiko und Compliance Management Systems grob fahr­lässig herbei­geführt haben sollte. Dies gilt auch für den Fall von veränderten Arbeits­prozessen wie die aktuelle Verlagerung ins Home­office, sofern das vor­liegende Risiko und Compliance Management System nicht durch den Versicherungs­nehmer (das versicherte Unternehmen) vorsätzlich außer Kraft gesetzt wird.

*
bedingungs­seitiger Verzicht auf grobe Fahr­lässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG in AVB IuW, Fassung 01/2017 und AVB VSV, Fassung 07/2019

Betriebsspionage im Homeoffice?

Frage

Sind Vermögens­schäden und ein ent­gangener Gewinn versichert, wenn Geschäfts­geheimnisse, auf die der Mitarbeiter im Home­office Zugriff hat, durch andere Personen, die mit dem Mitarbeiter in einem Haus­halt leben oder andere externe Dritte, die sich anderweitig Zugriff verschaffen, verraten werden?

Antwort

Ja. Durch den Versicherungs­fall „Betriebs­spionage durch Dritte“ sind Vermögens­schäden und ein entgangener Gewinn, den ein Versicherungs­nehmer infolge des Verrats von Geschäfts­geheimnissen erleidet, versichert. Dritter kann dabei jede Person sein, die nicht in demselben Unternehmen (=Versicherungs­nehmer) wie der Mitarbeiter beschäftigt ist, also jeder externe Dritte und insbesondere auch ein Ehe­partner, Lebens­gefährte oder Mitbewohner, der mit dem Mitarbeiter im Haus­halt lebt. Zu beachten ist, dass auch in solchen Fällen Straf­anzeige erstattet werden muss.

Zielgerichtete Hackerangriffe im Homeoffice

Frage

Sind auch Vermögens­schäden infolge ziel­gerichteter Angriffe von Dritten (Hackern) auf die IT Aus­stattung (PC, Laptop, etc.) des Mitarbeiters im Home­office

Antwort

Ja. Hacker­angriffe, die sich ziel­gerichtet gegen das Unternehmen (=Versicherungs­nehmer) wenden, sind ebenfalls versichert. Die IT Aus­stattung des Mitarbeiters im Home­office, die er für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann, wie auch die IT in den Räumen des Versicherungs­nehmers, Ziel von Angriffen sein. Erlangt der Hacker durch den Angriff Daten des Versicherungs­nehmers (Betriebs­spionage) oder zerstört diese, sind auch die daraus resultierenden Vermögens­schäden und Kosten versichert. Gleiches gilt für die Aus­führung von unberechtigten Über­weisungen im Online Banking des versicherten Unternehmens (nicht des Mitarbeiters privat).

Ausfall von Mitarbeitern?

Frage

Kann ein Ausfall von Mitarbeitern oder weiteren versicherten Personen (z. B. Geschäfts­führer) in der Vertrauens­schaden­versicherung zu einem versicherten Vermögens­schaden führen?

Antwort

Ja. Fällt ein Mitarbeiter, z.B. nachdem er zu Lasten seines Arbeit­gebers auf einen Chef Betrug oder einen Waren­bestell­betrug herein­gefallen ist, aufgrund einer akuten Belastungs­störung aus, wird im Rahmen der R+V Vertrauens­schaden­versicherung nicht nur psychologische Beratung vermittelt, sondern auch etwaige Folge­kosten, u.a. für einen Betriebs­unterbrechungs­schaden, werden bezahlt. Gleiches gilt auch für den Ausfall eines Mitarbeiters infolge einer gegen ihn gerichteten Körper­verletzung, so z.B. im Rahmen häuslicher Gewalt oder einer Auseinander­setzung mit unbekannten Dritten.

Versehentliche Löschung von Daten

Frage

Besteht Versicherungs­schutz über die Vertrauens­schaden­versicherung, wenn z.B. Kinder des Mitarbeiters oder im Haus­halt lebende Tiere ver­sehentlich Daten des Unternehmens löschen oder E-Mails versenden, z.B. weil der Mitarbeiter im Home­office versehentlich die Tastatur seines Arbeits-PC nicht gesperrt hatte, während er sich kurz einen Kaffee aus der Küche holte?

Antwort

Nein. Die Grund­voraus­setzung der Vertrauens­schaden­versicherung ist in den Fällen nicht erfüllt. Der Versicherungs­schutz in der Vertrauens­schaden­versicherung setzt immer eine vorsätzliche unerlaubte Handlung voraus, die zu einem Vermögens­schaden beim Versicherungs­nehmer führt. Werden versehentlich oder un­be­ab­sichtigt Daten gelöscht oder E Mails versendet, liegt gerade kein Vorsatz, sondern nur ein Versehen vor, welches nicht versichert ist.