Fragen & Antworten zur Vertrauensschadenversicherung der R+V
Redaktion |
Stellt die vermehrte Nutzung von Homeoffice eine Gefahrerhöhung in der Vertrauensschadenversicherung dar? Muss diese gemeldet werden? Diese Fragen zur Vertrauensschadenverschicherung hat R+V im Folgenden für ihr Haus im Hinblick auf deren Versicherungsprodukt beantwortet. Die Themenbereiche sind in Überschriften unterteilt. Finden Sie die jeweilige konkrete Frage und Antwort mit einem Klick auf das „+“ – Zeichen.

Risikoerhöhung durch Mitarbeiter im Homeoffice
Frage
Erhöht sich durch die verstärkte Einrichtung und Nutzung von Homeoffice das Risiko für Unternehmen Opfer von Vermögensstraftaten zu werden, zum Beispiel durch Betrug?
Antwort
Ja. Das Risiko, dass Mitarbeiter im Homeoffice einem Betrug zum Opfer fallen, ist erhöht. Betrüger nutzen gezielt neue Arbeitsprozesse in Unternehmen sowie aktuelle Themen wie Corona aus S o werden auch die Veränderungen, die durch die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice entstanden sind und daher (noch) nicht wie gewohnt und eingespielt laufen, ausgenutzt. Mitarbeiter können beispielsweise leichter Opfer der sogenannten Chef Betrugsmasche (auch CEO Fraud genannt) werden, wenn die Kommunikation anders als bisher überwiegend per E Mail und Telefon erfolgt.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung durch Homeoffice?
Frage
Handelt es sich bei der verstärkten Einrichtung und Nutzung von Homeoffice um eine Gefahrerhöhung, die Versicherungsnehmer in Bezug auf ihre Vertrauensschadenversicherung anzeigen müssen?
Antwort
Nein. Wir sehen in der Einrichtung und Nutzung von Homeoffice, nicht nur während der Corona Krise, in Bezug auf die Vertrauensschadenversicherung grundsätzlich keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer (das versicherte Unternehmen) dadurch wissentlich von den uns vor Vertragsschluss mitgeteilten Maßnahmen zur Schadenverhütung (etwa in der Vordeklaration zur Vertrauensschadenversicherung) im Unternehmen abweicht.
Leistungskürzung im Schadenfall?
Frage
Kann die Entschädigungsleistung im Versicherungsfall wegen grob fahrlässigem Verhaltens des Versicherungsnehmers gekürzt werden, wenn es z.B. aufgrund veränderter Arbeitsprozesse während der Corona Krise zu einem Vertrauensschaden kommt?
Antwort
Nein. Die AVB* der R+V Vertrauensschadenversicherung schließen eine Anwendbarkeit des § 81 Abs. 2 VVG im Versicherungsfall aus. Dies bedeutet, wir werden die Entschädigungsleistung grundsätzlich nicht kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch die unterlassene Einführung oder die nicht wirksame Umsetzung eines angemessenen Risiko und Compliance Management Systems grob fahrlässig herbeigeführt haben sollte. Dies gilt auch für den Fall von veränderten Arbeitsprozessen wie die aktuelle Verlagerung ins Homeoffice, sofern das vorliegende Risiko und Compliance Management System nicht durch den Versicherungsnehmer (das versicherte Unternehmen) vorsätzlich außer Kraft gesetzt wird.
*
bedingungsseitiger Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG in AVB IuW, Fassung 01/2017 und AVB VSV, Fassung 07/2019
Betriebsspionage im Homeoffice?
Frage
Sind Vermögensschäden und ein entgangener Gewinn versichert, wenn Geschäftsgeheimnisse, auf die der Mitarbeiter im Homeoffice Zugriff hat, durch andere Personen, die mit dem Mitarbeiter in einem Haushalt leben oder andere externe Dritte, die sich anderweitig Zugriff verschaffen, verraten werden?
Antwort
Ja. Durch den Versicherungsfall „Betriebsspionage durch Dritte“ sind Vermögensschäden und ein entgangener Gewinn, den ein Versicherungsnehmer infolge des Verrats von Geschäftsgeheimnissen erleidet, versichert. Dritter kann dabei jede Person sein, die nicht in demselben Unternehmen (=Versicherungsnehmer) wie der Mitarbeiter beschäftigt ist, also jeder externe Dritte und insbesondere auch ein Ehepartner, Lebensgefährte oder Mitbewohner, der mit dem Mitarbeiter im Haushalt lebt. Zu beachten ist, dass auch in solchen Fällen Strafanzeige erstattet werden muss.
Zielgerichtete Hackerangriffe im Homeoffice
Frage
Sind auch Vermögensschäden infolge zielgerichteter Angriffe von Dritten (Hackern) auf die IT Ausstattung (PC, Laptop, etc.) des Mitarbeiters im Homeoffice
Antwort
Ja. Hackerangriffe, die sich zielgerichtet gegen das Unternehmen (=Versicherungsnehmer) wenden, sind ebenfalls versichert. Die IT Ausstattung des Mitarbeiters im Homeoffice, die er für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann, wie auch die IT in den Räumen des Versicherungsnehmers, Ziel von Angriffen sein. Erlangt der Hacker durch den Angriff Daten des Versicherungsnehmers (Betriebsspionage) oder zerstört diese, sind auch die daraus resultierenden Vermögensschäden und Kosten versichert. Gleiches gilt für die Ausführung von unberechtigten Überweisungen im Online Banking des versicherten Unternehmens (nicht des Mitarbeiters privat).
Ausfall von Mitarbeitern?
Frage
Kann ein Ausfall von Mitarbeitern oder weiteren versicherten Personen (z. B. Geschäftsführer) in der Vertrauensschadenversicherung zu einem versicherten Vermögensschaden führen?
Antwort
Ja. Fällt ein Mitarbeiter, z.B. nachdem er zu Lasten seines Arbeitgebers auf einen Chef Betrug oder einen Warenbestellbetrug hereingefallen ist, aufgrund einer akuten Belastungsstörung aus, wird im Rahmen der R+V Vertrauensschadenversicherung nicht nur psychologische Beratung vermittelt, sondern auch etwaige Folgekosten, u.a. für einen Betriebsunterbrechungsschaden, werden bezahlt. Gleiches gilt auch für den Ausfall eines Mitarbeiters infolge einer gegen ihn gerichteten Körperverletzung, so z.B. im Rahmen häuslicher Gewalt oder einer Auseinandersetzung mit unbekannten Dritten.
Versehentliche Löschung von Daten
Frage
Besteht Versicherungsschutz über die Vertrauensschadenversicherung, wenn z.B. Kinder des Mitarbeiters oder im Haushalt lebende Tiere versehentlich Daten des Unternehmens löschen oder E-Mails versenden, z.B. weil der Mitarbeiter im Homeoffice versehentlich die Tastatur seines Arbeits-PC nicht gesperrt hatte, während er sich kurz einen Kaffee aus der Küche holte?
Antwort
Nein. Die Grundvoraussetzung der Vertrauensschadenversicherung ist in den Fällen nicht erfüllt. Der Versicherungsschutz in der Vertrauensschadenversicherung setzt immer eine vorsätzliche unerlaubte Handlung voraus, die zu einem Vermögensschaden beim Versicherungsnehmer führt. Werden versehentlich oder unbeabsichtigt Daten gelöscht oder E Mails versendet, liegt gerade kein Vorsatz, sondern nur ein Versehen vor, welches nicht versichert ist.