Kautions­versicherung Bürgschaften Schaden

Was heißt in diesem Zusammen­hang eigentlich Schaden?

Redaktion |

Die xIng.Consulting ist Kooperations­partner der HFB Credit­versicherungs­makler GmbH im Bereich Schaden­klärung Bürg­schaften. Herr Christian Soring beschreibt in seinem Gast­beitrag welche Merk­male erfüllt sein müssen, um einem Bürgen einen ein­ge­tretenen Schaden in der Kautions­versicherung nach­weisen zu können, welche Kosten aus der Bürg­schaft ersatzfähig sind und welche Maß­nahmen der Bürg­schafts­begünstigte im Schaden­fall unternehmen sollte.

News Details HFB Creditversicherungsmakler GmbH

„Wir hatten kürzlich das erste Mal mit einer Insolvenz zu tun.
Unser Nachunternehmer hatte Insolvenzantrag gestellt und da standen wir nun,
ohne Vertragspartner, aber mit etlichen offenen Restarbeiten“.

So ging es in den vergangenen Jahren tendenziell immer weniger Auftraggebern und Hauptunternehmern, dank boomender Baukonjunktur. Aber im Zuge des durch die Corona-Pandemie erwarteten Abschwungs, der nun zunehmend auch für die Bauwirtschaft befürchtet wird, wird die Zahl derer, die diese Erfahrung machen, wohl leider steigen.

Wohl denen, die von ihrem in der Regel vereinbarten vertraglichen Wahlrecht hinsichtlich der Stellung einer Sicherheit Gebrauch machen und über eine Bürgschaft als Sicherheit verfügen. Doch für viele beginnt jetzt erst ein für sie neues Abenteuer mit offenem, und allzu oft unerwartetem Ausgang.

Warum über­haupt Sicher­heiten?

Vorab einige grund­sätzliche Dinge, die man im Zusammen­hang mit Sicher­heiten respektive Bürg­schaften wissen sollte.

Zwischen Vertrags­parteien wird die wechsel­seitige Aus­händigung von Sicher­heiten vereinbart, da die beiden Ereignisse des via Vertrag ver­ein­barten „Tausch­handels“ zeitlich aus­einander­fallen. Beispiel: heute Elb­philharmonie gekauft, aber erst 10 Jahre später über­geben und be­zahlt.

In dieser Zeit kann viel passieren, zum Beispiel die Insolvenz eines Vertrags­partners. Fällt der Auftrag­nehmer in Insolvenz, kommt es zu einem Leistungs­ausfall für den Auftrag­geber, fällt indes der Auftrag­geber in Insolvenz, kommt es zu einem Forderungs­ausfall für den Auftrag­nehmer. Diese Risiken werden durch wechsel­seitige Stellung von Sicher­heiten verringert.

Eine Sicher­heit kann z.B. ein Bar­ein­behalt sein, ver­breitet ist jedoch die Ab­lösung solcher Ein­behalte durch Bürg­schaften. Dabei verbürgt sich der gewerbliche Bürge, eine Bank oder ein Kredit­versicherer, im Schaden­fall stell­vertretend für die aus­gefallene Partei ein­zu­stehen. Für die Dauer der Risiko­tragung erhält der Bürge eine finanzielle Entschädigung, z.B. in Form einer Aval­prämie (Kredit­versicherer).

Wie Sie bemerkt haben, ist soeben der Begriff Schaden gefallen. Schaden steht also offen­kundig im Zusammen­hang mit einer nicht plan­mäßigen Ab­wicklung eines Vertrages, im obigen Beispiel gestört durch eine Insolvenz.

Ein fiktives Beispiel

Der Auftrag­geber hatte sich nach Vertrags­schluss zur Ab­sicherung des Erfüllungs­risikos (durch eine Insolvenz bedingter Leistungs­ausfall) eine Vertrags­erfüllungs­bürgschaft aus­händigen lassen. Die Aus­fertigung dieser Bürg­schaft hatte der Auftrag­nehmer bei seinem Kredit­versicherer be­antragt.

Während der Bau­ausführung fällt der Bau­unternehmer in Insolvenz und der Auftrag­geber entschließt sich, die ihm vor­liegende Sicher­heit zu ver­werten, indem er den Bürgen in An­spruch nimmt.

An diesem Punkt muss zunächst deutlich gemacht werden, dass der Bürge praktisch keinerlei Kenntnisse von der be­troffenen Bau­maß­nahme und dem Status Quo zum Zeit­punkt der Insolvenz und der in der Regel zeit­nah erfolgenden Kündigung hat. Bei größeren Vor­haben ist besten­falls der verbürgte Vertrag hinter­legt, für das Gros jedoch gilt: erst Bürg­schafts­ausfertigung, dann Bürg­schafts­rückgabe; keine Probleme, kein Grund für unnötige Unterlagen.

Deshalb muss der Bürg­schafts­begünstigte bei einer Bürg­schafts­in­anspruch­nahme den gesamten Vorgang um­fassend dar­legen. Mit der Vorlage ver­schiedener Unter­lagen wird der Bürgen über­haupt erst in die Lage versetzt, die geltend gemachten An­sprüche prüfen zu können.

Dem Prüfer über die Schulter geschaut

Die immer wieder vor­weg­laufenden Diskussionen bei der In­anspruch­nahme von Bürg­schaften – an­gestiftet nicht nur von juristischen Laien – über die vorzu­legenden Unter­lagen und über ohne weitere Nach­weise zu leistende Zahlungen kosten unnötig Zeit und Mühe. Verwenden Sie diese Zeit besser für die Auf­bereitung und schaffen Sie „Prüfers Liebling“.

Manche Haupt­unternehmer, die schon mehr­fach mit der Insolvenz eines Nach­unternehmers konfrontiert waren, haben bereits gut funktionierende Prozesse für die In­anspruch­nahme von Bürg­schaften auf­gesetzt. Für das Gros der Bürg­schafts­begünstigten, KMUs und Private hingegen ist die Insolvenz eines Vertrags­partners meist ein singuläres Ereignis. Entsprechend ineffizient erfolgt dann leider häufig auch die Bürg­schafts­in­anspruch­nahme.

Holen Sie den Bürgen ab

Warum nicht mit einem Foto anfangen? Ein Lage­plan, Grund­rissplan, Visualisierung der Örtlich­keit? All das kann helfen, dass der Bürge sich erst einmal orientieren kann. Dann den Vertrag heran­ziehen: was ist vertraglich ge­schuldet? Also, dem Bürgen anhand des Vertrages aufzeigen, welches Gewerk, welcher Bau­abschnitt, welches Baulos ge­schuldet ist, hilft ab­zuVgrenzen von möglicher­weise anderen Leistungen, die von anderen Bürgen verbürgt sind.

Eine Insolvenz und zeit­nahe Vertrags­kündigung führen immer zu zwei­erlei: einer er­brachten und einer nicht er­brachten Leistung. Hier gilt es sauber und nach­voll­zieh­bar ab­zu­grenzen. Bei großen Vorhaben und Millionen schweren Bürg­schaften sollte eine Beweis­sicherung mittels 360° Photo Capture erwogen werden. Geht es um viel Geld, steigt nämlich auch das Risiko für eine streitige Aus­einander­setzung zwischen Bürg­schafts­begünstigtem und Bürgen. Dann ist Beweis Trumpf.

Nicht erbrachte Leistungen, auch offene Rest­fertig­stellungs­leistungen genannt, sind eine der Haupt­quellen für einen Schaden. Die vom insolventen Auftrag­nehmer nicht er­brachte Leistung muss von einem Dritt­unternehmer er­bracht werden. Allein schon unter Zu­grunde­legung eines Preis­spiegels wird rasch deutlich, dass das Ganze wohl nicht günstiger wird: der Zweit­plazierte war ja nicht ohne Grund nur Zweiter. Es entstehen also Mehr­kosten.

Neben diesen reine Ersatz­vornahme bedingten Mehr­kosten gibt es häufig aber auch noch eine Reihe von anderen Forderungen. Die kennt dann aber ihr Rechts­beistand.

Und Schaden ist was?

Ein Schaden liegt dann vor, wenn die nach­ge­wiesenen Zahlungen an den (zwischen­zeitlich insolventen) Auftrag­nehmer zuzüglich der nach­ge­wiesenen Zahlungen an Ersatz­vornahme leistende Dritt­unternehmer (die natürlich lediglich die ver­traglich geschuldete Rest­leistung und nicht etwa auch gleich noch ein paar nette Upgrades mit aus­führen) sowie weitere, berechtigte und nach­ge­wiesene Forderungen die Höhe der fiktiven Schluss­rechnungs­summe des (zwischen­zeitlich insolventen) Auftrag­nehmers über­schreiten.

Liegt beispiels­weise eine Unter­zahlung des Auftrag­nehmers vor und konnten die offenen Rest­fertig­stellungs­leistungen ohne nennens­werte Mehr­kosten ver­geben werden, dann ist durchaus eine schaden­freie Fertig­stellung der vertrag­lich geschuldeten Leistung denk­bar.

Die alleinige Tat­sache, dass ein Auftrag­nehmer in Insolvenz gefallen ist, sollte den Auftrag­geber bzw. Bürg­schafts­begünstigten nicht zu der pauschalen An­nahme verleiten, nun sei der volle Bürg­schafts­betrag zur Aus­zahlung fällig. Die Zeiten sind nahezu passé.

Fokussieren Sie sich auf eine klar strukturierte für einen unbeteiligten, aber fachlich versierten Dritten nach­voll­zieh­bare Darlegung ihrer An­sprüche und weisen Sie diese An­sprüche über­prüfbar nach. Schwächen Sie ihre begründeten und berechtigten An­sprüche nicht durch heiße Luft. Nur ein konsistenter Vortrag ist ein starker Vortrag und bringt Sie schneller an Ihr Ziel: Aus­gleich Ihres Schadens.

Sollten Sie Schwierig­keiten bei der Durch­setzung Ihrer Forderungen bei einem oder mehreren Bürgen, Banken und Kredit­versicherern, haben, fragen Sie einen Ex-Prüfer.

Dieser Blogbeitrag wurde verfasst von

Dipl.-Ing. Christian Soring LinkedIn

18 Jahre Technischer Inhouse Schadenprüfer Surety Bond Claims, Euler Hermes, The world’s largest credit insurer

Inhaber von xIng. Consulting LinkedIn

Bond Claims – 360° Photo Capture – Claims Expert