Kautions­versicherung Kurzarbeit Gefahrerhöhung

Muss Kurz­arbeit der Kautions­versicherung als Gefahr­erhöhung gemeldet werden?

Redaktion |

Was wird als „wesentliche Ver­schlechterung der Vermögens­verhältnisse“ angesehen? Gehört die Anmeldung von Kurz­arbeit dazu? Muss solch ein Umstand dem Kautions­versicherer gemeldet werden? Welche Folgen ergeben sich daraus – vor Allem auch bei Nicht­beachtung? Diese Fragen beantworten wir in unserem folgenden Artikel, um unseren Kunden Handlungs­empfehlungen zu geben und Sie auf die Thematik hin zu sensibilisieren.

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Kautions­versicherung: Das Vertrauens­verhältnis zwischen Versicherungs­nehmer und Kredit­versicherer!

Kredit­versicherer übernehmen im Rahmen von Kautions­versicherungs­verträgen für Ihre Versicherungs­nehmer Bürg­schaften, die sie ihren Auftrag­gebern, als Voraus­setzung zur Übernahme der Aufträge im Tages­geschäft, über­mitteln müssen.

Eine der wichtigsten Voraus­setzungen zur Übernahme dieser Bürg­schaften ist, dass der Kredit­versicherer von der guten Vermögens- und Finanz­lage des Versicherungs­nehmers überzeugt ist. Nur dann wird er für seinen Kunden bürgen! Hierzu prüft er zu Beginn die Bonität des Versicherungs­nehmers. Während der Vertrags­laufzeit, die in der Regel viele Jahre über­dauert, will und muss der Versicherer seine einmal gefundene Über­zeugen immer wieder überprüfen. Deshalb ist der Versicherungs­nehmer verpflichtet, dem Kredit­versicherer jeweils zeitnah, nach deren Erstellung seine Jahres­ab­schlüsse zur Prüfung ein­zu­reichen. Die erneute Ein­schätzung dient dazu, dass die einmal getroffene „Kredit“-Entscheidung auch weiter­hin auf­recht­erhalten werden kann.

Die Vertrags­beziehung in der Kautions­versicherung ist, wie auch ein Kredit­verhältnis, ein gegenseitiges Vertrauens­verhältnis. Der Versicherungs­nehmer kann darauf vertrauen, dass der Versicherer im Tages­geschäft mit dem einmal gewährten Bürg­schaftsvolumen zur Verfügung steht und die Bürg­schaften zeitnah nach Beantragung ausstellt.

Der Versicherer vertraut darauf, dass die Finanz­lage des Versicherungs­nehmers, die er aus den Jahres­abschlüssen erkennt im weiteren zeitlichen Verlauf bis zur Einreichung des nächsten Jahres­abschlusses, keiner wesentlichen negativen Veränderungen unterliegt.

Sollte sich die finanzielle Situation des Versicherungs­nehmers dann wider­erwartend trotzdem einmal ver­schlechtern, legt der Versicherer hohen Wert darauf, dass er umgehend über die Veränderung informiert wird.

Deshalb haben die Kredit­versicherer – ähnlich wie auch Banken – in ihren Allgemeinen Versicherungs­bedingungen Regelungen vereinbart, wonach der Versicherungs­nehmer verpflichtet ist, den Versicherer über eine solche Veränderung zu informieren. Diese Verpflichtung ist eine vertragliche „Obliegen­heit“.

Was ist eine „wesentliche Ver­schlechterung der Vermögens­verhältnisse “?

Der Begriff der „wesentlichen Ver­schlechterung der Vermögens­verhältnisse“ ist nicht gesetzlich definiert. Allerdings ist die Rechts­prechung hierzu recht eindeutig. Man stellt bei Unternehmen auf die Liquiditäts- und Eigen­kapital­entwicklung ab. Von einer wesentlichen Ver­schlechterung ist auszugehen, wenn eine Vermögens­minderung erheblich ist. Man geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn diese Minderung mindestens 20% und mehr beträgt.

In Bezug auf ein klassisches Kredit­verhältnis geht man davon aus, dass eine wesentliche Ver­schlechterung vorliegt, wenn sich das Vermögen sichtbar und nicht nur vorübergehend verringert und so die Gefahr besteht, dass ein Kredit aus dem verbliebenen Vermögen nicht mehr zurück­gezahlt werden kann. Diese Sicht wird analog von Kredit­versicherungen ebenfalls angewandt.

Aber auch andere Umstände, wie zum Beispiel gegen das Unternehmen eingeleitete Zwangs­voll­streckungs­maß­nahmen, können Anzeichen für eine wesentliche Ver­schlechterung des Vermögens darstellen. Seit der Schuld­rechts­reform 2002 muss die Ver­schlechterung noch nicht eingetreten sein. Es reicht aus, wenn die Gefahr besteht, dass eine solche droht.

Was sind die Folgen?

Das heißt nicht, dass der Kredit­versicherer den Kautions­versicherungs­vertrag auto­matisch und sofort beendet, sobald er von der Ver­schlechterung der Vermögens­lage erfährt. Vielmehr wird oftmals gemeinsam versucht eine Lösung zu finden, um den Kautions­versicherungs­vertrag im ver­gleich­baren Umfang auf­recht­erhalten zu können.

Verletzt der Versicherungs­nehmer allerdings diese Obliegen­heit und unterlässt eine zeitnahe Information gegenüber des Versicherers, ist dieser im schlimmsten Fall zur außer­ordentlichen Kündigung des Kautions­versicherungs­vertrages berechtigt. Eine solche Kündigung kann ähnliche Aus­wirkungen wie die Kündigung der Konto­korrent­linie durch die Haus­bank haben. Sie würde die Liquidität des Unternehmens plötzlich zusätzlich be­lasten, weil der Spiel­raum für Bürg­schaften damit umgehend weiter ein­ge­grenzt wäre. In einer solchen Situation in der die Bonität ohnehin belastet ist, ist ein Ersatz schwierig in der Kürze der Zeit zu finden.

Was bedeutet das im Hin­blick auf die derzeitige Krise, ins­besondere mit Bezug auf die Anmeldung von Kurz­arbeit?

In der Corona-Krise kommt es nun vermehrt zu der Situation, dass viele Unternehmen fest­stellen, dass der Umsatz einbricht und dass in ab­seh­barer Zeit die Liquiditäts­grenze erreicht wird. Viele Unternehmen mussten und müssen Kurzarbeit anmelden. Solche Situationen, ins­besondere die Anmeldung der Kurz­arbeit, sind grund­sätzlich Umstände die darauf hin­deuten, dass sich die Vermögens­lage des Unternehmens wesentlich ver­schlechtert. In­sofern ist dieser Umstand grund­sätzlich gegenüber dem Kredit­versicherer melde­pflichtig!

Als spezialisierter Makler haben wir diese Themen mit den Kautions­versicherern unserer Kunden besprochen. Wir empfehlen jedem Kunden aus­drücklich den Kautions­versicherer zeitnah zu informieren, sobald eine wesentliche Ver­schlechterung der Vermögens­ver­hältnisse erkennbar ist. Ins­besondere die Anmeldung von Kurz­arbeit ist ein solcher Um­stand!

Viele der Kautions­versicherer haben uns gegen­über ge­äußert, dass man in der Corona-Krise die Kunden so weit wie möglich ent­gegen­kommen will und vermeiden will Kautions­linien zu kürzen. Wir unterstützen unsere Kunden in den Ge­sprächen mit den Versicherern um Lösungen zu finden und stehen Ihnen zur Seite.