Restrukturierung & Stabilisierung: Unternehmens­sanierung mit StaRUG

StaRUG – Wie das neue Gesetz zur Re­strukturierung und Stabilisierung Unternehmen vor der Insolvenz bewahren kann

Redaktion |

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Um was handelt es sich beim neuen Gesetz (StaRUG)?

Ziel des Gesetzes ist die Entschuldung eines Unternehmens, bevor es zur Insolvenz kommt. Dies soll durch Maß­nahmen erfolgen, die vom Unternehmen selbst in einem Restrukturierungs­plan vorgelegt werden. Außerdem verbleibt auch die Entscheidungs­befugnis über die Umsetzung bei der Geschäfts­leitung. Sie kann die Vorgehens­weise steuern und das Unternehmen restrukturieren, ohne an Insolvenz­verwalter und deren Anweisungen gebunden zu sein. Von dieser Möglichkeit können theoretisch alle Unternehmen Gebrauch machen – von Selbständigen bis zu Groß­konzernen. Allerdings wird es einem Einzel­unternehmen in der Praxis schwer­fallen, den ganzen komplexen Prozess zu durch­laufen.

Warum hat der Gesetz­geber StaRUG auf den Weg gebracht?

Aufgrund der Corona-Krise, die auch der Wirtschaft zugesetzt hat, werden Pleite­wellen und mehr Unternehmen in finanziellen Not­situationen erwartet. Deshalb hat der Gesetz­geber mit StaRUG eine Möglichkeit geschaffen, mit der sich Unternehmen selbst sanieren und restrukturieren können, um eine Insolvenz möglichst zu vermeiden.

Mit einem Früh­warn­system können Unternehmen recht­zeitig Probleme erkennen, die eine zukünftige Zahlungs­unfähigkeit wahrscheinlich machen – und mit dem neuen Gesetz recht­zeitig vorbeugen.

Denn eine Kritik an COVInsAG – das Ende 2020 aus­ge­laufene Insolvenz­aussetzungs­gesetz – war, dass damit un­um­gängliche Insolvenzen auf­ge­schoben werden und Gläubiger geschädigt würden. Bisher fehlte eine funktionierende Lösung, um sanierungs­bedürftige – aber noch nicht zahlungs­unfähige – Unternehmen durch geregelte Restrukturierungs­maßnahmen vor einer Insolvenz zu bewahren. Anders als COVInsAG ist StaRUG jedoch als dauer­haftes Gesetz vorgesehen.

Nun können sich Unternehmen in dieser Situation mit geordnet restrukturieren, ohne dass ein Gericht eingebunden werden muss.

Was ist Voraus­setzung, um von den Sanierungs­instrumenten des StaRUG Gebrauch machen zu können?

Das Unternehmen darf sich nicht in einer finanziellen Notsituation befinden, die schon eine Insolvenz­anmeldung erfordern würde. Das heißt, das neue Gesetz ist für Unternehmen vorgesehen, die in den kommenden 24 Monaten von Zahlungs­unfähigkeit bedroht sein werden, sofern nicht mit effektiven Sanierungs­maßnahmen dagegen vorgegangen wird.

Somit haben Unternehmen eine Chance auf Entschuldung und Sanierung ohne Insolvenz­verfahren.

Was muss ein Unternehmen tun, um StaRUG anzuwenden?

Die Vorgaben sind bei StaRUG im Vergleich zur Insolvenz­anmeldung über­schaubarer – es werden keine komplizierten Gut­achten benötigt.

Was notwendig ist:

  • Schriftliche Darstellung der finanziellen Situation des Unternehmens ­– und wieso eine Restrukturierung und Sanierung nötig ist.
  • Restrukturierungs­plan mit geeigneten Maß­nahmen vorlegen.
  • Die grundsätzliche Sanierbar­keit nach­weisen – es darf keine akute Zahlungs­unfähigkeit vor­liegen.
  • Anzeige beim Restrukturierungs­gericht.

Was sind die Pflichten eines Unternehmens während der Restrukturierungs­phase nach StaRUG?

Ziel ist, innerhalb eines Zeit­rahmens unter gewissem Schutz das Unternehmen finanziell und strukturell zu sanieren. Dafür ist die Geschäfts­leitung gesetzlich dazu verpflichtet, einen Restrukturierungs­plan inklusive aller dafür vorVge­sehenen Maß­nahmen zu erstellen. Diesem muss von den Gläubigern zu­ge­stimmt werden – zu mindestens 75 % des finanziellen Gesamt­volumens. Das Gesetz bietet hier eine Erleichterung, indem keine Ein­stimmig­keit erzielt werden muss, denn anderen­falls könnten einzelne Gläubiger den Sanierungs­plan torpedieren.

Was sind die Grund­züge und der Ablauf von StaRUG?

StaRUG gibt Unternehmen die Möglichkeit, deutlich vor einer Insolvenz zu handeln und diese durch Sanierungs­maßnahmen zu verhindern. Somit können Unternehmen ihre Forderungen neu regeln und diese auch bei Ein­spruch vereinzelter betroffener Gläubiger durch­setzen. Anders als bei einer Insolvenz ist der Image­verlust weniger drastisch und die Verantwortung und Entscheidungs­befugnis bleibt bei der Geschäfts­leitung – und nicht beim Insolvenz­verwalter.

Ziel ist es, den Sanierungs­plan und alle Maß­nahmen zur Rettung des Unternehmens durch­zu­setzen.

Nach Anzeige beim Restrukturierungs­gericht und Vorlage des Sanierungs­plans wird über die Maß­nahmen und Neuordnung der Forderungen ab­ge­stimmt.

In der Plan­ab­stimmung – bei der das Unternehmen zusätzlich auch auf Voll­streckungs­sperren zugreifen kann – wird betroffenen Gläubigern vom Schuldner ein Angebot gemacht. Die Abstimmung gilt bei einer Mehr­heit von 75 % als angenommen, und ent­sprechende Maß­nahmen können dann um­ge­setzt werden.

Welche wirtschaftlichen Aus­wirkungen werden durch StaRUG auf die Wirtschaft erwartet?

Die in 2020 entstandene Krise stellte die Wirtschaft vor erheblichen Heraus­forderungen. Da einige Branchen mit starken Auftrags­ein­brüchen zu kämpfen hatten und eine zukünftige Pleite­welle befürchtet wurde, musste der Gesetz­geber eine Möglichkeit finden, wirtschaftliche Schäden zu minimieren. Mit dem neuen Gesetz bekommen Unternehmen ein Instrument, um sich selbst zu sanieren und wieder geschäfts­fähig zu werden.

Somit können Unternehmen gerettet werden, die zwar vorüber­gehend verschuldet, aber grund­sätzlich zukunfts­fähig sind, und deren Produkte und Dienst­leistungen weiter­hin gefragt sein werden.

Gläubiger & StaRUG – können Schäden daraus über eine Kredit­versicherung ab­ge­sichert werden?

Was für das ver­schuldete Unternehmen eine Hilfe ist, kann für Gläubiger zum Problem werden: Dann nämlich, wenn ein Kunde Sie als Lieferanten über einen Restrukturierungs­plan informiert und die meisten Plan­betroffenen der Sanierung in vor­gelegter Form zustimmen. Das würde für Sie einen Forderungs­ausfall bedeuten.

Die gute Nachricht jedoch ist, dass durch einen Kredit­versicherungs­vertrag geschützte Forderungen in diesem Fall sicher sind. Wenn aufgrund von StaRUG Maß­nahmen auf Ansprüche verzichtet werden muss, tritt der Versicherungs­fall ein und der daraus ent­standene Schaden wird kompensiert – un­kompliziert und ohne Sonder­klauseln.

Es ist daher gerade jetzt sinn­voll, als Lieferant über eine Kredit­versicherung nach­zu­denken, damit Sie vor Forderungs­ausfällen geschützt sind.

Wenn Sie sich un­ver­bindlich und kosten­frei dazu beraten lassen möchten, sprechen Sie uns an. Wir sind anbieter­un­ab­hängiger Kredit­versicherungs­makler mit jahr­zehnte­langer Erfahrung und finden die beste Option für Ihr Unternehmen.