Zurich beantwortet Fragen der Waren­kredit­versicherung mit Hintergrund von Corona

Redaktion |

Mit Bezug auf die Corona-Krise hat nun auch Zurich Kredit­versicherung Fragen Ihrer Kunden zur Aus­legung der Vertrags­inhalte  in der Waren­kredit­versicherung beantwortet. Die Antworten finden Sie im folgenden Text:

News Details HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Besteht grundsätzlich Versicherungs­schutz (bzw. ein Entschädigungs­anspruch) für Forderungs­ausfälle aufgrund von Insolvenz bzw. Protracted Default, jeweils als direkte oder indirekte Folge der Covid-19-Pandemie?

Der Versicherungs­fall richtet sich auch im Rahmen der Covid-19-Pandemie weiterhin nach unseren Allgemeine Bedingungen für die Waren­kredit­versicherung Basic Finance (AVB Waren­kredit Basic Finance 2008) (AVB).

Der Versicherungs­fall ist gemäß § 9 Nr. 1 AVB die Zahlungs­unfähigkeit des versicherten Kunden. Hierbei ist der Umstand der Zahlungs­unfähigkeit entscheidend und nicht die Herbei­führung. Aus­schlüsse können unter § 2 Nr. 6 AVB entnommen
werden.

Ist die „Covid-19-Pandemie“ eine „Natur­katastrophe“ im Sinne der Allgemeine Bedingungen für die Waren­kredit­versicherung Basic Finance (AVB Waren­kredit Basic Finance 2008)?

Die „Covid-19-Pandemie“ ist gemäß unserem Produkt keine Natur­katastrophe im Sinne der AVB.

Besteht im Rahmen der Kredit­versicherung Versicherungs­schutz für Forderungs­ausfälle, wenn ein versicherter Kunde des Versicherungs­nehmers auf­grund behördlich angeordneter Schließung des Geschäfts­betriebes wegen der Covid-19 Pandemie in Liquiditäts­probleme gerät oder sogar Insolvenz erleidet (also Protracted Default bzw. Zahlungs­unfähigkeit als Schaden­fall)?

Dies wird im Einzel­fall geprüft, da in jedem Land (bzw. Region) eine unterschiedliche Hand­habung statt­findet.

Ist die Covid-19-Pandemie ein melde­pflichtiger Umstand? Situation: „Mein versicherter Kunde meldet mir den Ausbruch der Krank­heit in seinem Betrieb.“

Grund­sätzlich sind die melde­pflichtigen gefahr­er­höhenden Umstände in § 8 AVB be­schrieben. Ob die Um­stände des Aus­bruchs im Einzelnen melde­pflichtig sind, muss der Versicherungs­nehmer im Einzel­fall ent­scheiden.

Beispiel: Betrieb mit 100 Beschäftigten.

Fall A:
Der versicherte Kunde meldet die Er­krankung
der Produktions­aushilfe. Diese Information
ist nicht melde­pflichtig.

Fall B:
Der versicherte Kunde meldet, dass der
Aus­bruch der Krank­heit 50% der Beleg­schaft
betrifft und der Betrieb kurz vor der Schließung
steht. Diese Information ist melde­pflichtig.

Hin­sichtlich der Aus­legung der Vertrags­bedingungen stehen wir Ihnen, als Ihr spezialisierter Kredit­versicherungs­makler jederzeit gerne für Rück­fragen zur Ver­fügung. Weitere Hinweise zur Be­wertung, ob eine wesentliche Ver­schlechterung der Vermögens­verhältnisse bei einem Ihrer Kunden ein­getreten sein könnte, der wiederum als gefahr­er­höhender Umstand melde­pflichtig sein könnten erhalten Sie hier in unserem Blog.