Zurich schafft temporäre Lockerungen in der Kreditversicherung
Redaktion |
Um ihren Versicherungsnehmern in der Kreditversicherung entgegen zu kommen und diese in der Krise zu unterstützen hat auch Zurich nun temporäre Lockerungen in den vertraglichen Vereinbarungen beschlossen. Darüber informiert Zurich Kreditversicherung in ihrem Schreiben vom 30. April 2020.
Um unsere Versicherungsnehmer mit Sitz in Deutschland (inkl. ausländische Mitversicherte) in dieser speziellen Zeit zu unterstützen, gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020¹ bis zum 30. Juni 2020 folgende Regelungen für Ihre Warenkreditversicherung Basic Finance mit den Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditversicherung Basic Finance (AVB WarenVkredit Basic Finance 2008) für die Situationen und Umstände, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind:
a) Für versicherte Kunden mit einer Versicherungssumme bis einschließlich 500.000,00 EUR gilt ein zusätzliches Kreditziel von zwei Monaten (§ 7 Nr.1 AVB auf das vertragliche Kreditziel). Die individuell per Kreditmitteilung vergebenen äußersten Kreditziele erhöhen sich ebenfalls um zwei Monate.
Bitte beachten Sie:
Das gilt nicht für Forderungen, bei denen schon eine meldepflichtige Kreditzielüberschreitung bis 29. Februar 2020 vorlag und die bisher nicht angezeigt wurde.
Beispiel: Vereinbartes äußertes Kreditziel: 4 Monate in Deutschland, 5 Monate in den übrigen Ländern
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- Nun gilt für Versicherungssummen bis 500.000,00 EUR ein äußerstes Kreditziel von 6 Monaten in Deutschland und von 7 Monaten in den übrigen Ländern.
- Für Rechnungsstellungen ab dem 01. Juli 2020 gelten wieder die vereinbarten äußersten Kreditziele von 4 Monaten in Deutschland und von 5 Monaten in den übrigen Ländern.
b) Der Versicherungsnehmer ist in Abweichung zu § 8 Nr. 3 AVB nicht verpflichtet, für versicherte Kunden mit einer Versicherungssumme bis einschließlich 500.000,00 EUR vor dem Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen die Einwilligung des Versicherers einzuholen, sofern die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarungen die Zeitspanne des vereinbarten Kreditziels unter Berücksichtigung der zusätzlich gewährten zwei Monaten (gemäß a) nicht überschreitet und sofern in etwa gleich hohe Raten bei einem Gesamtvolumen von versicherten Forderungen von bis zu 500.000,00 EUR vereinbart werden. Das Ausbleiben einer Rate ist unverzüglich anzuzeigen.
Versicherte Forderungen bis maximal 500.000,00 EUR, für welche nachträglich eine Stundungsvereinbarung geschlossen wird und für welche das vertraglich vereinbarte oder individuell per Kreditmitteilung vergebene äußerste Kreditziel zuzüglich zwei Monate (gemäß a) nicht überschritten wird, sind mitversichert.
Der Versicherungsschutz für neue Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen lebt erst nach vollständiger Erfüllung der Ratenzahlungs-, Stundungs- oder sonstigen Zahlungsvereinbarung wieder auf.
Wird für eine versicherte Forderung das oben beschriebene äußerste Kreditziel überschritten, so sind Forderungen aus neuen Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen erst wieder versichert, wenn keine Forderung älter als das äußerste Kreditziel ist.
c) Im Rahmen des Protracted Default haben Sie die Möglichkeit, die Frist zur Abgabe an das Inkassounternehmen zu flexibilisieren: Die Abgabefrist an das Inkassounternehmen kann um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird dies in Anspruch genommen, verlängert sich die Zeit des Forderungseinzugs /Inkassos um dieselbe Zeit. Entsprechend verlängert sich die Karenzfrist um maximal vier Monate.
Sollten Sie bereits vertraglich längere Fristen vereinbart haben, gelten diese.
d) Meldegrenze für Kreditzielüberschreitungen (je nach vertraglicher Regelung):
Meldegrenze für Kreditzielüberschreitungen bei Einzelrechnungen wird auf 5.000,00 EUR erhöht,
Meldegrenze für Kreditzielüberschreitungen bei Gesamtforderung wird auf 20.000,00 EUR erhöht.
Sollten Sie bereits vertraglich höhere Werte vereinbart haben, gelten diese.
e) Im genannten Zeitraum ist der Versicherungsnehmer davon befreit, den Gefahr erhöhenden Umstand der Kurzarbeit bei seinen versicherten Kunden – sofern ausgelöst durch die aktuelle Covid-19-Pandemie – zu melden.
Die weiteren vertraglichen Inhalte sowie die Allgemeine Bedingungen für die Warenkreditversicherung Basic Finance (AVB Warenkredit Basic Finance 2008) bleiben hiervon unberührt.
Sollten Sie andere vertragliche Regelungen vereinbart haben, gehen Sie auf Ihren/Ihre Kundenbetreuer/in zu, der/die Sie gerne in der jeweiligen Einzelfallbetrachtung unterstützen wird.