Insolvenzanfechtungsversicherung HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Insolvenz­anfechtungs­versicherung

Versichern Sie das Risiko einer Insolvenz­anfechtung!

Insolvenzanfechtungsversicherung HFB Creditversicherungsmakler GmbH

Insolvenz­anfechtung kann ein existentielles Risiko für ihre Unternehmen bedeuten. Erfahren Sie hier, wie Sie sich effektiv dagegen versichern können.

Sie arbeiteten seit Jahren mit Ihrem Kunden zusammen. Klar, es kam vor, dass er auch einmal verspätet gezahlt oder um Zahlungs­aufschub gebeten hatte, den Sie gewährt haben. Irgendwann musste er aber Insolvenz anmelden!

Den Ausfall der offenen Forderungen hatten Sie über eine Kredit­versicherung abgesichert. Insofern war der Schaden über­schaubar.

Plötzlich erhalten Sie aber Monate nach der Insolvenz ein Schreiben vom Insolvenz­verwalter. Er behauptet, dass Sie bereits seit eineinhalb Jahren vor Eintritt der Insolvenz wussten, dass Ihr Abnehmer in Zahlungs­schwierig­keiten war. Er fechtet die Zahlungen im Rahmen einer sogenannten Insolvenz­anfechtung an. Deshalb fordert er alle Zahlungen der letzten eineinhalb Jahre vor Eintritt der Insolvenz von Ihnen zurück …

Sie sprechen mit Ihrem Kredit­versicherungs­makler. Er rät Ihnen zum Abschluss einer Insolvenz­anfechtungs­versicherung als Schutz vor Insolvenz­anfechtung!

Was zunächst unglaublich klingt ist tatsächlich Gesetz!

§ 133 Insolvenz­ordnung (InsO) Vor­sätzliche Benach­teiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechts­handlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz­verfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benach­teiligen, vor­genommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechts­handlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeit­raum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechts­handlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit be­anspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungs­vereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungs­erleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe­stehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenz­gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist aus­geschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungs­antrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertrags­schlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Was versteht man allgemein unter Insolvenz­anfechtung?

Unter Insolvenz­anfechtung versteht man allgemein die Möglichkeit, eines Insolvenz­verwalters im Rahmen der Insolvenz Rechts­geschäfte, die vor der Insolvenz getätigt wurden, anzu­fechten und rück­abzu­wickeln.

Im Wirtschafts­leben bedeutet dies für Lieferanten in erster Linie, dass ein Insolvenz­verwalter Zahlungen, die der Gläubiger von einem insolventen Abnehmer bereits vor der Insolvenz erhalten hatte, wieder zurück­verlangen kann. Der Insolvenz­verwalter beruft sich dabei darauf, dass zum Zeit­punkt der Zahlungs­ausführung beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) bereits bekannt war, dass der Schuldner zahlungs­unfähig war.

Inwieweit der Anspruch des Insolvenz­verwalters tatsächlich durch­setzbar ist, hängt oftmals vom Einzel­fall und dessen Umständen ab. Die Recht­sprechung ist bisher wenig einheitlich. Ein Trend zeigt allerdings, dass die höchst­richterliche Rechts­sprechung tendenziell in der Vergangen­heit zu Gunsten der Insolvenz­verwalter urteilte. Erfahrungs­gemäß werden viele Streitig­keiten außer­gerichtlich durch Abschluss eines Vergleichs geregelt.

Ein unkalkulierbares Existenz bedrohendes Risiko?

Im üblichen Geschäfts­verkehr ist durch laufende Bonitäts­prüfung und Über­wachung kalkulierbar, wie hoch das ein­gegangene Zahlungs­ausfall­risiko ist. Im Fall einer Insolvenz­anfechtung ist dies nicht kalkulierbar.

Die vier­jährige Rück­wirkungs­frist könnte im schlimmsten Fall die Rück­forderungen von vier Jahres­umsätzen bedeuten.

Selbst bei einem Kunden mittlerer Umsatz­größe wachsen die Zahlen somit schnell in den sechs­stelligen Bereich. Dies kann die Existenz Ihres Unternehmens bedrohen! Die Insolvenz­anfechtungs­versicherung bedeutet Schutz vor Insolvenz­anfechtung!

Wie können Sie sich dagegen versichern?

Die Kredit­versicherungs­unternehmen bieten Lösungen entweder durch Einschluss ent­sprechender Klauseln in die bestehende Waren­kredit­versicherung oder durch den Abschluss einer Insolvenz­anfechtungs­versicherung zur Deckung des Risikos an.

Grund­sätzlich ist man durch den Abschluss einer Waren­kredit­versicherung (sogenannter „Primär­vertrag“) davor geschützt, dass bei einem Forderungs­ausfall der Haupt­forderung der Großteil (bis zu 90 %) durch den Kredit­versicherer entschädigt wird (nähere Informationen finden Sie bitte hier …).

In der über­wiegenden Zahl der Fälle richtet sich die Höhe des vom Versicherungs­nehmer beantragten Kredit­limits nach der Entwicklung der offenen Posten. Kommt es zu einem Schaden­fall, wird im Rahmen des gewährten Kredit­limits eine Ent­schädigung gewährt.

Insolvenz­anfechtungs­versicherung! Schutz vor Insolvenz­anfechtung!

Da die Anspruchs­höhe einer Insolvenz­anfechtung nicht vorher kalkulierbar ist, kann diesem Risiko in der Regel im Rahmen der Kredit­limite des Primär­vertrages nur bedingt Rechnung getragen werden.

Durch den Abschluss einer Insolvenz­anfechtungs­versicherung (oder Aufnahme in den bestehenden Vertrag) wird in der Regel eine feste Ver­sicherungs­summe vereinbart. TeilVweise wird diese auch anhand von anderen Vertrags­parametern des Primär­vertrages errechnet. Sie steht dann für den Fall, dass das „Primär­limit“ nicht ausreicht, zusätzlich „on top“ zur Verfügung.

Hieraus wird dann die Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Ver­sicherungs­summe der Insolvenz­anfechtungs­versicherung getragen.

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