Insolvenzanfechtungsversicherung
Versichern Sie das Risiko einer Insolvenzanfechtung!
Insolvenzanfechtung kann ein existentielles Risiko für ihre Unternehmen bedeuten. Erfahren Sie hier, wie Sie sich effektiv dagegen versichern können.
Sie arbeiteten seit Jahren mit Ihrem Kunden zusammen. Klar, es kam vor, dass er auch einmal verspätet gezahlt oder um Zahlungsaufschub gebeten hatte, den Sie gewährt haben. Irgendwann musste er aber Insolvenz anmelden!
Den Ausfall der offenen Forderungen hatten Sie über eine Kreditversicherung abgesichert. Insofern war der Schaden überschaubar.
Plötzlich erhalten Sie aber Monate nach der Insolvenz ein Schreiben vom Insolvenzverwalter. Er behauptet, dass Sie bereits seit eineinhalb Jahren vor Eintritt der Insolvenz wussten, dass Ihr Abnehmer in Zahlungsschwierigkeiten war. Er fechtet die Zahlungen im Rahmen einer sogenannten Insolvenzanfechtung an. Deshalb fordert er alle Zahlungen der letzten eineinhalb Jahre vor Eintritt der Insolvenz von Ihnen zurück …
Sie sprechen mit Ihrem Kreditversicherungsmakler. Er rät Ihnen zum Abschluss einer Insolvenzanfechtungsversicherung als Schutz vor Insolvenzanfechtung!
Was zunächst unglaublich klingt ist tatsächlich Gesetz!
§ 133 Insolvenzordnung (InsO) Vorsätzliche Benachteiligung
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Was versteht man allgemein unter Insolvenzanfechtung?
Unter Insolvenzanfechtung versteht man allgemein die Möglichkeit, eines Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenz Rechtsgeschäfte, die vor der Insolvenz getätigt wurden, anzufechten und rückabzuwickeln.
Im Wirtschaftsleben bedeutet dies für Lieferanten in erster Linie, dass ein Insolvenzverwalter Zahlungen, die der Gläubiger von einem insolventen Abnehmer bereits vor der Insolvenz erhalten hatte, wieder zurückverlangen kann. Der Insolvenzverwalter beruft sich dabei darauf, dass zum Zeitpunkt der Zahlungsausführung beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) bereits bekannt war, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
Inwieweit der Anspruch des Insolvenzverwalters tatsächlich durchsetzbar ist, hängt oftmals vom Einzelfall und dessen Umständen ab. Die Rechtsprechung ist bisher wenig einheitlich. Ein Trend zeigt allerdings, dass die höchstrichterliche Rechtssprechung tendenziell in der Vergangenheit zu Gunsten der Insolvenzverwalter urteilte. Erfahrungsgemäß werden viele Streitigkeiten außergerichtlich durch Abschluss eines Vergleichs geregelt.
Ein unkalkulierbares Existenz bedrohendes Risiko?
Im üblichen Geschäftsverkehr ist durch laufende Bonitätsprüfung und Überwachung kalkulierbar, wie hoch das eingegangene Zahlungsausfallrisiko ist. Im Fall einer Insolvenzanfechtung ist dies nicht kalkulierbar.
Die vierjährige Rückwirkungsfrist könnte im schlimmsten Fall die Rückforderungen von vier Jahresumsätzen bedeuten.
Selbst bei einem Kunden mittlerer Umsatzgröße wachsen die Zahlen somit schnell in den sechsstelligen Bereich. Dies kann die Existenz Ihres Unternehmens bedrohen! Die Insolvenzanfechtungsversicherung bedeutet Schutz vor Insolvenzanfechtung!
Wie können Sie sich dagegen versichern?
Die Kreditversicherungsunternehmen bieten Lösungen entweder durch Einschluss entsprechender Klauseln in die bestehende Warenkreditversicherung oder durch den Abschluss einer Insolvenzanfechtungsversicherung zur Deckung des Risikos an.
Grundsätzlich ist man durch den Abschluss einer Warenkreditversicherung (sogenannter „Primärvertrag“) davor geschützt, dass bei einem Forderungsausfall der Hauptforderung der Großteil (bis zu 90 %) durch den Kreditversicherer entschädigt wird (nähere Informationen finden Sie bitte hier …).
In der überwiegenden Zahl der Fälle richtet sich die Höhe des vom Versicherungsnehmer beantragten Kreditlimits nach der Entwicklung der offenen Posten. Kommt es zu einem Schadenfall, wird im Rahmen des gewährten Kreditlimits eine Entschädigung gewährt.
Insolvenzanfechtungsversicherung! Schutz vor Insolvenzanfechtung!
Da die Anspruchshöhe einer Insolvenzanfechtung nicht vorher kalkulierbar ist, kann diesem Risiko in der Regel im Rahmen der Kreditlimite des Primärvertrages nur bedingt Rechnung getragen werden.
Durch den Abschluss einer Insolvenzanfechtungsversicherung (oder Aufnahme in den bestehenden Vertrag) wird in der Regel eine feste Versicherungssumme vereinbart. TeilVweise wird diese auch anhand von anderen Vertragsparametern des Primärvertrages errechnet. Sie steht dann für den Fall, dass das „Primärlimit“ nicht ausreicht, zusätzlich „on top“ zur Verfügung.
Hieraus wird dann die Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme der Insolvenzanfechtungsversicherung getragen.